Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands ist der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch unerlaubtes Befahren der Laube, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von F.________, freizusprechen. 12.3 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Befahren der Laube z.N. von G.________ Indem der Beschuldigte mit seinem Personenwagen in die für Fussgänger vorgesehene Laube fuhr und dort am Ende den Rückwärtsgang einlegte, um um die Ecke beim H.________(Geschäft) zu fahren, gefährdete er G.________, welche