Auch dieser Tatbestand ist gestützt auf das Beweisergebnis nicht erfüllt, zumal nicht eruiert werden konnte, an welcher Stelle sich F.________ zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen vorwärts in die Laube fuhr, befunden hat. Ob der Beschuldigte F.________ somit den Vortritt nicht gewährte und ihn am Knie touchierte, ist nicht erwiesen. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands ist der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch unerlaubtes Befahren der Laube, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von F.________, freizusprechen.