90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. 12.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Befahren der Laube z.N. von F.________ Was den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung hinsichtlich F.________ anbelangt, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Kammer in Ziff. 11.2.3 hiervor verwiesen werden. Auch dieser Tatbestand ist gestützt auf das Beweisergebnis nicht erfüllt, zumal nicht eruiert werden konnte, an welcher Stelle sich F.___