Letzteres wurde für den Fall, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten betreffend G.________ und F.________ wegen Gefährdung des Lebens zu keinem Schuldspruch führen sollten, angeklagt. Dies ist vorliegend mit den Freisprüchen (vgl. Ziff. 11.2.2 und 11.2.3 hiervor) geschehen, weshalb nebst dem Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs auch die Eventualanklagen zu prüfen sind.