12. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Gemäss Anklageschrift vom 6. Februar 2017 (pag. 795 ff.) wird dem Beschuldigten schliesslich grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 2.1) und eventualiter auch grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Befahren des Trottoirs bzw. der Passerelle [recte: Laube] durch Motorfahrzeugführer vorgeworfen (Ziff. 1.1 und 1.2 der Eventualanklage, alles pag. 797 f.). Letzteres wurde für den Fall, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten betreffend G.________ und F.________ wegen Gefährdung des Lebens zu keinem Schuldspruch führen sollten, angeklagt.