129 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn die Lebensgefährdung als qualifizierendes Merkmal bereits in der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) berücksichtigt ist (BGE 91 IV 193; s. auch STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 129). Es hat vorliegend somit ein Schuldspruch sowohl wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch wegen Gefährdung des Lebens, beides z.N. des Straf- und Zivilklägers, zu erfolgen.