11.2.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 129 StGB der Gefährdung des Lebens, begangen am 2. Oktober 2012 in E________ z.N. des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen. In Bezug auf die angeklagte Gefährdung des Lebens betreffend G.________ sowie F.________ ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. 11.2.5 Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 122 StGB Zwischen dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens besteht echte Konkurrenz (STEFAN MAEDER, a.a.O., N 62 zu Art. 129), zumal unechte Konkurrenz bzw. ein Vorrang von Art. 122 StGB gegenüber Art. 129 StGB gemäss