Ob er sich allerdings in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befand, als der Beschuldigte vorwärts in die Laube fuhr und durch Letzteren mit dem Auto an seinem Knie touchiert wurde, ist wie erwähnt nicht erstellt. Damit fehlt es vorliegend bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes – eine konkrete Lebensgefährdung für F.________ ist zu verneinen. Der Beschuldigte ist mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von F.________, freizusprechen. 11.2.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art.