26 zur Überzeugung gelangte, der Standort von F.________ könne – einerseits gestützt auf seine eigenen, andererseits aber auch auf die Aussagen weiterer Beteiligter – nicht konkret bezeichnet werden. Zwar steht fest, dass sich F.________ in der Nähe des Geschehens aufgehalten haben muss. Ob er sich allerdings in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befand, als der Beschuldigte vorwärts in die Laube fuhr und durch Letzteren mit dem Auto an seinem Knie touchiert wurde, ist wie erwähnt nicht erstellt.