Der Beschuldigte ist mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von der separat angeklagten Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von G.________, freizusprechen. 11.2.3 Gefährdung des Lebens in Bezug auf F.________ Was die Gefährdung des Lebens betreffend F.________ anbelangt, ist ebenfalls auf das Beweisergebnis unter Ziff. 9.2 hiervor zu verweisen, wonach die Kammer