bei seinem Rückfahrmanöver in der Laube auf Höhe des H.________ gesehen und seine Fahrt dennoch unbeirrt fortgesetzt hat, zumal seine Sicht nach hinten durch die blaue Abdeckung an Stelle der fehlenden Heckscheibe massiv eingeschränkt bzw. gar versperrt war. Der Beschuldigte wusste somit nicht um deren Lebensgefahr und konnte diese auch nicht wollen. Es fehlt am für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes wesentlichen Element des direkten Vorsatzes. Der Beschuldigte ist mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von der separat angeklagten Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von G._