Andernfalls wäre auch sie vom Auto erfasst worden. Es bestand damit auch für sie zu diesem Zeitpunkt eine für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes verlangte unmittelbare Lebensgefahr. Auf der subjektiven Seite ist indessen fraglich, ob der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte; Eventualvorsatz genügt, wie unter Ziff. 11.1 ausgeführt, für die Bejahung des Tatbestandes nicht. Angesichts des gezogenen Beweisfazits ist der subjektive Tatbestand in Bezug auf G.________ nicht erfüllt. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er G.________ bei seinem Rückfahrmanöver in der Laube auf Höhe des H._