11.2.2 Gefährdung des Lebens in Bezug auf G.________ Was die Gefährdung hinsichtlich G.________ betrifft, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Straf- und Zivilkläger unter vorangehender Ziff. 11.2.1 verwiesen werden. Für G.________ bestand ebenfalls eine Lebens- und nicht lediglich eine Gesundheitsgefahr. Sie wurde beim Rückwärts-Fahrmanöver des Beschuldigten an der Ecke beim H.________(Geschäft) zwar nicht verletzt, konnte sich gemäss eigenen Aussagen aber nur in allerletzter Sekunde an den Rand bzw. auf die Stufe der Treppe zum H.________(Geschäft) retten. Andernfalls wäre auch sie vom Auto erfasst worden.