___ – durchaus auch weitere Fussgänger hätten unterwegs sein können. Wer sich, wie der Beschuldigte, dafür entscheidet, seinen Weg mit dem Auto durch eine Laube zu bahnen, legt ein klar rücksichts- und hemmungsloses Verhalten an den Tag. Der Beschuldigte erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens z.N. des Straf- und Zivilklägers. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens, begangen am 2. Oktober 2012 z.N. des Straf- und Zivilklägers schuldig zu erklären. 11.2.2 Gefährdung des Lebens in Bezug auf G._