25 auch wollte. Dafür, dass der Beschuldigte einfach darauf vertraut hätte, der Strafund Zivilkläger werde die Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können, gibt es keine Hinweise. Das Befahren der Laube mit dem Auto zur Bejahung der Skrupellosigkeit genügt denn auch füglich. Wie ebenfalls bereits mehrfach erwähnt, ereignete sich der Vorfall um ca. 16.00 Uhr nachmittags, mithin zu einer Zeit, zu welcher – nebst der Familie ________ – durchaus auch weitere Fussgänger hätten unterwegs sein können.