prüfte die Vorinstanz auch noch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens, verneinte diesen aber ebenfalls. Im Wesentlichen stützte sie ihre Erwägungen (auch hier) auf das Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte vorgängig die Container sowie das Velo zur Seite geräumt habe und deshalb weder einen Sach- noch einen Personenschaden habe verursachen wollen. Er habe damit nicht vorsätzlich gehandelt (pag. 1133, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was das Wegräumen der Container sowie des Velos anbelangt, kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung verwiesen werden (Ziff. 10.2 hiervor).