129 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2007 vom 14. April 2008 E. 2.5). Dass vorliegend die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Todesfolge kleiner war als diejenige des Ausbleibens, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Für den Straf- und Zivilkläger bestand nicht bloss eine Gesundheits-, sondern eine Lebensgefahr. Der Vollständigkeit halber und trotz Verneinung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes prüfte die Vorinstanz auch noch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens, verneinte diesen aber ebenfalls.