Ebenso denkbar und wahrscheinlich wäre gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger vor dem Auto auf den Boden gefallen und von diesem überrollt worden wäre. Damit lag im Zeitpunkt der Kollision eine für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderliche Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge vor (vgl. STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 129 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2007 vom 14. April 2008 E. 2.5).