Sie führt sodann zwar aus, auch aufgrund des geringen Tempos sowie der Möglichkeit des Straf- und Zivilklägers, sich mit den Händen auf der Motorhaube abstützen zu können, könne ebenfalls nicht von einer konkret drohenden und unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden, was nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls unzutreffend ist. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt fuhr, muss bzw. kann wie bereits mehrfach erwähnt offenbleiben und ist nicht entscheidend. Jedenfalls war es eine Geschwindigkeit, die genügend hoch war, um den Straf- und Zivilkläger überhaupt auf die Motorhaube aufladen und noch einige Meter mitnehmen zu können.