1132, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), verkennt sie, dass vorliegend nicht entscheidend ist, ob der Straf- und Zivilkläger mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe aufgeschlagen hat oder nicht (gleicher Meinung auch die Vertretung des Straf- und Zivilklägers, pag. 1307). Sie führt sodann zwar aus, auch aufgrund des geringen Tempos sowie der Möglichkeit des Straf- und Zivilklägers, sich mit den Händen auf der Motorhaube abstützen zu können, könne ebenfalls nicht von einer konkret drohenden und unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden, was nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls unzutreffend ist.