24 Vorinstanz annimmt, der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens sei vorliegend nicht erfüllt, zumal der Straf- und Zivilkläger entgegen dem Bericht von Dr. med. I.________ vom 2. Oktober 2012 nicht mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geprallt sei und daher auch keine Lebensgefahr bestanden habe (pag. 1132, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), verkennt sie, dass vorliegend nicht entscheidend ist, ob der Straf- und Zivilkläger mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe aufgeschlagen hat oder nicht (gleicher Meinung auch die Vertretung des Straf- und Zivilklägers, pag.