11.2 Subsumtion 11.2.1 Gefährdung betreffend den Straf- und Zivilkläger Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Gefährdung des Lebens des Straf- und Zivilklägers (pag. 1132 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann sich die Kammer nicht anschliessen. Der Beschuldigte lud den Straf- und Zivilkläger vor dem Hauseingang der ________ mit der Motorhaube seines Personenwagens seitlich, wenn auch nicht mit Vollgas, aber doch mit einer ausreichenden Geschwindigkeit auf und nahm ihn zwei bis drei Meter weit mit. Darauf fiel der Straf- und Zivilkläger seitlich auf der Fahrerseite wieder vom Fahrzeug zu Boden.