Er handelte eventualvorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB. Weil der Straf- und Zivilkläger keine schweren Verletzungen erlitt, liegt lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 2. Oktober 2012 in E________ z.N. des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu erklären.