Obwohl er auf seiner Fahrt aufgrund der kurzen Distanzen kein allzu hohes Tempo erreicht haben dürfte, ist erstellt, dass der Beschuldigte sehr zügig gefahren sein muss und mindestens eine Geschwindigkeit hatte, die ausreichend dafür war, dass der Straf- und Zivilkläger aufgeladen und zwei bis drei Meter weiter vorne wieder abgeworfen wurde. Damit ist auf der Willensseite erstellt, dass der Beschuldigte bei seiner bewusst gestarteten Fahrt in die Laube (vgl. auch Ziff. 11 hiernach) den als möglich erkannten Erfolgseintritt einer schweren Verletzung erkannte und sich mit diesem abfand. Er handelte eventualvorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand von Art.