Mit seinem Verhalten – sprich mit dem vorgängigen absichtlichen Rückwärtsfahren in das Auto von O.________ und dem anschliessenden mit quietschenden Reifen Vorwärtsfahren – legte der Beschuldigte sehr wohl eine Gleichgültigkeit an den Tag, die nur den Schluss zulässt, dass er eben gerade nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit handelte. Obwohl er auf seiner Fahrt aufgrund der kurzen Distanzen kein allzu hohes Tempo erreicht haben dürfte, ist erstellt, dass der Beschuldigte sehr zügig gefahren sein muss und mindestens eine Geschwindigkeit hatte, die ausreichend dafür war, dass der Straf- und Zivilkläger aufgeladen und zwei bis drei Meter weiter vorne wieder abgeworfen wurde.