Er habe aus Leichtfertigkeit darauf vertraut, dass ihm schon keine Fussgänger in dieser Laube begegnen würden und sei in Selbstüberschätzung davon ausgegangen, dass er sein Fahrzeug unter Kontrolle habe und sich ein allfälliger Fussgänger schon noch rechtzeitig in Sicherheit bringen könne (pag. 1129, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Mit seinem Verhalten – sprich mit dem vorgängigen absichtlichen Rückwärtsfahren in das Auto von O._____