Die Vorinstanz führte schliesslich aus, selbst wenn der Beschuldigte um die hohe Wahrscheinlichkeit, Fussgänger zu verletzen, gewusst und dennoch gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass er dies aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit sowie aufgrund seiner krankheitsbedingten Selbstüberschätzung – und somit eben gerade nicht aus Gleichgültigkeit – getan habe. Er habe aus Leichtfertigkeit darauf vertraut, dass ihm schon keine Fussgänger in dieser Laube begegnen würden und sei in Selbstüberschätzung davon ausgegangen, dass er sein Fahrzeug unter Kontrolle habe und sich ein allfälliger Fussgänger schon noch rechtzeitig in Sicherheit bringen könne (pag.