Sämtliche späteren Beteuerungen seinerseits sind als reine Schutzbehauptungen zur Schadensbegrenzung zu qualifizieren. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte das Auto letztlich zum Stillstand brachte, kann er – wie bereits in Ziff. 9.4 hiervor erwähnt – nichts zu seinen Gunsten ableiten, blieb ihm doch gar nichts anderes übrig, als vor den Containern anzuhalten. Hinzu kommt, dass der Zeuge T.________ die Beifahrertür öffnete und auf der Fahrerseite zudem F.________ mit einem Brett auf die Windschutzscheibe einschlug. Der Beschuldigte befand sich damit, wie er im Übrigen selbst zu Protokoll gab (pag. 326, Z. 110), im Clinch und fuhr nicht zuletzt wohl auch deshalb nicht mehr weiter.