22 Verteidigung (pag. 1309 f.) ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst im Rahmen seiner Einvernahme so aufgebracht war, nicht jedoch bereits während des Vorfalls. Die Aussagen der Beteiligten und anwesenden Zeugen sprechen jedenfalls gegen diese Version. Der Beschuldigte nahm also bewusst in Kauf, jemanden zu verletzen und rechnete klar mit dieser Möglichkeit. Sämtliche späteren Beteuerungen seinerseits sind als reine Schutzbehauptungen zur Schadensbegrenzung zu qualifizieren.