Schliesslich zeigen auch die Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme, wonach es ihn [den Straf- und Zivilkläger] hoffentlich recht erwischt habe, er es ihm gönnen möge, «diesem Souhung» (pag. 314, Z. 52 f.) und er «gottenfroh» sei, dass es auch einen von denen getroffen habe und nicht nur er etwas davon abbekommen habe (pag. 316, Z. 133 f.), in welcher Stimmung der Beschuldigte war und mit welcher Geisteshaltung er handelte. Entgegen der Auffassung der