Dass sich aber bereits zu diesem Zeitpunkt Menschen in der Laube befanden (notabene die ganze Familie ________), ist aktenkundig und wurde auch vom Beschuldigten so registriert. Er wusste um deren Anwesenheit, gab er doch selber an, gesehen zu haben, wie O.________ mit jemandem gesprochen habe bzw. wer zu diesem Zeitpunkt alles vor Ort gewesen sei (pag. 325, Z. 63; pag. 350, Z. 147 ff.). Schliesslich zeigen auch die Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme, wonach es ihn [den Straf- und Zivilkläger] hoffentlich recht erwischt habe, er es ihm gönnen möge, «diesem Souhung» (pag.