Im weiteren Verlauf, als er mehrere Male in das Geländer der Einstellhalle und in die Verschalung des Schaufenstersimses des H.________ fuhr, war ihm der Sachschaden jedenfalls völlig egal. Die Aussage, wonach er das Menschenmögliche unternommen und geschaut habe, dass der Weg frei sei und ausserdem ja niemand dort gewesen sei (pag. 316, Z. 128 f.), muss klar als Schutzbehauptung abgetan werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte sich vorgängig umschaute, wie er sich aus seiner misslichen Parksituation befreien kann. Dass sich aber bereits zu diesem Zeitpunkt Menschen in der Laube befanden (notabene die ganze Familie __