Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Weg freiräumte, um dort durchzufahren – und zwar nach dem Motto «Komme was wolle!». Ohne das Wegräumen der Container bzw. des Velos wäre eine Durchfahrt von Anfang an praktisch unmöglich gewesen, waren die Platzverhältnisse doch schon so sehr eng. Der Beschuldigte räumte die Gegenstände also nicht deshalb weg, weil er keinen Sachschaden verursachen wollte. Im weiteren Verlauf, als er mehrere Male in das Geländer der Einstellhalle und in die Verschalung des Schaufenstersimses des H.________ fuhr, war ihm der Sachschaden jedenfalls völlig egal.