Dies lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht halten. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt, kann aus dem Vortatverhalten des Beschuldigten – mithin dem Wegräumen der Container sowie des im Weg stehenden Velos – nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden (so auch die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1302). Mit anderen Worten kann daraus nicht geschlossen werden, dem Beschuldigten sei es wichtig gewesen, keinen Sachschaden zu verursachen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Weg freiräumte, um dort durchzufahren – und zwar nach dem Motto «Komme was wolle!».