schuldigte habe damit rechnen müssen, dass zum Tatzeitpunkt an einem Nachmittag um ca. 16:00 Uhr jederzeit ein Fussgänger in der Passerelle ________ auftauchen könnte (pag. 1127 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Willensseite betreffend stellte die Vorinstanz indessen auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nie einen Menschen überfahren würde, nicht einmal über einen Baum oder eine Katze, ab und verneinte den subjektiven Tatbestand schliesslich (pag. 1128 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht halten.