21 vor das Auto gefallen, wäre er von diesem überrollt worden und hätte weit gravierendere Verletzungen bzw. Schädigungen erleiden können. Der Beschuldigte selber hatte keinen Einfluss mehr auf das Geschehen. Was die Wissensseite des subjektiven Tatbestandes anbelangt, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, wer – wie der Beschuldigte – mit einem Auto in der Laube mit zwei unmittelbar angrenzenden Wohnliegenschaftseingängen sowie einem Geschäft durchfahre, wisse, dass das reale Risiko einer schweren Körperverletzung durch Anfahren eines Fussgängers – so beim Straf- und Zivilkläger – bestehe. Der Be-