Die Kammer ist mit Dr. med. I.________ jedoch der Ansicht, dass der Zusammenprall mit dem Personenwagen, selbst wenn kein Aufprall auf der Windschutzscheibe nachgewiesen ist, leicht zu schweren Verletzungen hätte führen können. Dass dies vorliegend nicht der Fall war und sich der Straf- und Zivilkläger lediglich Verletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zuzog, ist Zufall und wohl einzig dem Umstand zu verdanken, dass sich der Straf- und Zivilkläger noch selber irgendwie vom Auto abstossen konnte und seitlich davon runterfiel. Wäre er direkt