10.2 Subsumtion Den Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die konkrete Subsumtion kann angesichts des gezogenen Beweisfazits nicht gefolgt werden. Der Straf- und Zivilkläger erlitt durch den Aufprall beim Anfahren bzw. beim Aufladen auf die Motorhaube und/oder das darauffolgende seitliche Herunterfallen zwei bis drei Meter weiter vorne auf den Boden eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie sowie Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule. Knochenbrüche erlitt er keine und auch äusserliche Verletzungen waren keine sichtbar. Die Kammer ist mit Dr. med.