Hinsichtlich Phase 4 gilt nach Würdigung sämtlicher Beweismittel der folgende Sachverhalt als beweismässig erstellt: Nachdem der Beschuldigte in der Ecke H.________(Geschäft) mit einigen Fahrmanövern und der Gefährdung von G.________ die Rechtskurve schaffte, fuhr er geradeaus weiter, wobei er das Einstellhallengeländer noch ein drittes und letztes Mal touchierte und beschädigte (Punkt m). Am Ende der Passerelle stand ein durch F.________ (und evtl. T.________) in den Weg gestellter Container, welcher dem Beschuldigten die Wegfahrt verunmöglichte.