sowohl mittels direktem Blick nach hinten als auch via Rückspiegel verwehrt war. Anhaltspunkte, wonach er sie im Seitenspiegel gesehen hätte, ergeben sich aus den Akten keine. Auch G.________ konnte nicht bestätigen, dass der Beschuldigte im Moment des Rückwärtsfahrens nach hinten geschaut und sie so allenfalls gesehen hätte (pag. 268, Z. 115). Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er G.________ zu diesem Zeitpunkt nicht sah bzw. aufgrund der blauen Abdeckung an der Stelle der fehlenden Heckscheibe nicht sehen konnte.