Ihre Aussagen dazu sind eindrücklich, authentisch und überzeugend (pag. 263, Z. 55 f.; pag. 268, Z. 110 f.). Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten dagegen, dass er beim unvermittelten Rückwärtsfahren in der Ecke H.________(Geschäft) G.________ im Rückspiegel sehen konnte. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, ist in dubio anzunehmen, dass dem Beschuldigten aufgrund des blauen Plastiks, welches an der Stelle der fehlenden Heckscheibe angebracht worden war (vgl. dazu pag. 180 und pag. 188), die Sicht auf G.________ sowohl mittels direktem Blick nach hinten als auch via Rückspiegel verwehrt war.