Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer weitestgehend an. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte versuchte, um die Ecke beim H.________(Geschäft) zu fahren, ist – wie bereits in Phase 1 und 2 – auch hier nicht entscheidend. Unbestritten und für Phase 3 wesentlich ist hingegen, dass sich G.________ zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte bei der Ecke H.________(Geschäft) rückwärtsfuhr, ungefähr beim Punkt h gemäss Situationsplan aufhielt. Ebenso ist unbestritten, dass diese sich nur dank eines Sprungs zur Seite vor einem Zusammenstoss mit dem Fahrzeug des Beschuldigten retten konnte. Ihre Aussagen dazu sind eindrücklich, authentisch und überzeugend (pag.