18 H.________(Geschäft) (Punkt j) sowie ein zweites Mal das Geländer der Einstellhallenausfahrt (Punkt l). Diese Beschädigungen sind durch objektive Beweismittel, nämlich die Fotos vom Tatort, erstellt. Beim unvermittelten Rückwärtsfahren in der Ecke H.________(Geschäft) touchierte der Beschuldigte beinahe die sich schräg rechts hinter dem Auto befindliche Straf- und Zivilklägerin G.________ (Punkt h), weil er diese unter anderem aufgrund der vollständig mit Plastik zugeklebten Heckscheibe (vgl. pag. 180) und mangels Blick in den Seitenspiegel nicht wahrgenommen hat.