1119, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht erachtet hinsichtlich Phase 3 den folgenden Sachverhalt als beweismässig erstellt: Um um die Rechtskurve in der Ecke H.________(Geschäft) zu gelangen, musste der Beschuldigte einige Male vor- und rückwärts fahren und manövrieren. Aufgrund der engen Platzverhältnisse sowie des sich damals dort befindlichen Baugerüsts, konnte der Beschuldigte unmöglich Vollgas fahren. Beim Vorwärtsfahren beschädigte er aufgrund dieser engen Platzverhältnisse [«und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges»; Auslassung durch die Kammer] die Verschalung des Schaufenstersimses