1313), dafür reicht unter den gegebenen Verhältnissen ein zügiges An- bzw. Weiterfahren. Auch R.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe nicht versucht, langsam zu fahren, er sei «tout le temps à fond, au maximum» gewesen, was darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte eben – für diese Verhältnisse – viel zu schnell fuhr (pag. 284, Z. 106 f.). Hingegen kann mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte am Ende der Laube längs der ________ ein erstes Mal in das Gitter der Einstellhallenausfahrt fuhr und dabei die Befestigung des Stützpfostens aus der Verankerung riss (Punkt k, pag.