Was die von der Vorinstanz erwähnte Geschwindigkeit während der Fahrt in der Laube anbelangt, steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte zumindest ein Tempo hatte, welches für eine Fahrt durch die Laube als zu hoch bezeichnet werden muss. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zu Recht ausführte, sind damit nicht 300 km/h gemeint (pag. 1313), dafür reicht unter den gegebenen Verhältnissen ein zügiges An- bzw. Weiterfahren.