Ob F.________ sich jedoch in so unmittelbarer Nähe des Personenwagens befunden hat, dass er am Knie touchiert wurde, als der Beschuldigte in die Laube fuhr, kann in den Augen der Kammer nicht abschliessend eruiert werden. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich diesbezüglich nicht als erstellt. Was die von der Vorinstanz erwähnte Geschwindigkeit während der Fahrt in der Laube anbelangt, steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte zumindest ein Tempo hatte, welches für eine Fahrt durch die Laube als zu hoch bezeichnet werden muss.