1293, Z. 26). Auch er hätte seinen Vater, sofern dieser unmittelbar neben ihm gestanden hätte, mit Sicherheit registriert. Für die Kammer steht demnach einzig fest, dass F.________ sich in der Nähe des Geschehens befunden haben muss. Sein Standort kann jedoch nicht genau eruiert werden. Es ist, wie von der Vorinstanz ausgeführt, wohl am ehesten davon auszugehen, dass F.________ sich – nachdem der Beschuldigte mit seinem Auto vorwärts in die Laube gefahren war – über die Parkplätze in Richtung ________- Strasse begab, um dem Beschuldigten Container in den Weg zu stellen. Ob F.______