17 «jeune», also einem Jungen sprach, der sich vor dem Auto auf dem Trottoir befunden habe (pag. 311, Z. 29), nicht jedoch von F.________. Hätte sich dieser – wie er selbst zu Protokoll gab – tatsächlich zu diesem Zeitpunkt neben dem Straf- und Zivilkläger befunden, so hätte auch S.________ ihn gesehen bzw. sehen müssen. Auch der Straf- und Zivilkläger konnte im Übrigen nicht bestätigen, dass sich sein Vater zu diesem Zeitpunkt neben ihm befunden hatte (pag. 1293, Z. 26).