__ allerdings mit keinem Wort, getroffen oder gar verletzt worden zu sein (pag. 272). Erst im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – mithin rund sieben Monate später – brachte er vor, das Auto habe ihn am Knie touchiert (pag. 278, Z. 66 f.; so auch die Verteidigung, pag. 1311). Die Erwähnung dieses Details wäre bei einem solch gravierenden Vorfall allerdings bereits anlässlich der ersten Einvernahme zu erwarten gewesen, hätte es sich denn auch tatsächlich so zugetragen. Hinzu kommt, dass der Zeuge S.________, dessen Aussagen in den Augen der Kammer durchaus glaubhaft sind, in seiner Einvernahme nur von einem